Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend ‘AGB’ genannt) lten für die Abwicklung aller unserer Lieferungen von Waren und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen, Streichungen und sonstige Vereinbarungen.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Preise und Lieferungen

2.1 Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise sind verbindlich. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in Euro ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrmengenabgaben und Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Bedingungen sind zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu bezahlen.
3.2 Finanzielle Unklarheiten beim Besteller nach Auftragsannahme berechtigen uns, die Auslieferung von einer Barzahlung oder von einer anderweitigen Sicherheit (Bankbürgschaft) abhängig zu machen. Im Falle der Barvorauszahlung gilt unsere Skontoregelung entsprechend. Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen Rechnungen beglichen werden.
3.3 Wir sind berechtigt, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unsere vertraglichen Ansprüche durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet sind.
3.4 Bei Zahlungsverzug bezüglich mindestens zweier Rechnungsbeträge, bei Zahlungseinstellung, bei Beginn außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen oder bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Besteller werden alle unsere Rechnungen sofort fällig. Vereinbarte Abzüge vom Rechnungsbetrag, wie beispielsweise Skonti usw. dürfen nicht mehr vorgenommen werden.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 3.6 Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Gefahrtragung und Versand

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ‘ab Werk’ oder ab Lager. Mit der Übergabe an den Transportführer gehen Gefahr-, Bruchrisiko sowie Beweislast bezüglich der ordnungsgemäßen Verpackung und Verladung auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Franko-Lieferungen.
4.2 Bei Anlieferung mit unseren Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen des Lieferwerkes gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware den Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeuten nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen Sorge zu tragen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.
4.3 Soweit auf Wunsch des Bestellers eine Versicherung abgeschlossen wird, gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers; wir handeln in solchen Fällen nur als Vermittler unter Ausschluss jeglicher Haftbarmachung.

5. Eigentumsvorbehaltssicherung

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Ware befindet. In der Zurücknahme und der Pfändung der Waren durch uns liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
5.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung der Pflichten aus den Ziffern 6.2 bis 6.4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
5.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Waren (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
5.6.Der Besteller tritt auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
5.7 Bei Waren, die der Besteller aufgrund Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlicher Bestandteil einzubauen hat, tritt der Besteller seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert der Waren (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
5.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Mängelrüge und Rechte des Bestellers

6.1 Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB f. geschuldeten Untersuchungs- und Rügungsobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Unsere Handelsvertreter sind – in Abweichung zu § 91 Abs. 2 HGB – zur Entgegennahme von Mängelrügen nach §§ 377 f. HGB nicht berechtigt.
6.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich anlässlich einer Überprüfung des durch den Besteller gerügten Mangels heraus, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt, so hat der Besteller uns die anfallenden Kosten zu ersetzen. Dabei berechnen wir pauschal pro angefangene Stunde 48,00 € und pro gefahrener An- und Abfahrtskilometer 0,51 €. Dem Besteller bleibt gestattet, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder aber ein geringerer Schaden entstanden ist.
6.3 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7. Haftung

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften wir und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a)Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b)Die Haftung für Sachschäden ist auf 250.000,00 € je Schadensereignis und 500.000,00 € insgesamt beschränkt.
c)Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung unter Ziffer
7. b) und der Haftungsausschluss unter Ziffer
7. c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

8. Anwendbares Recht / Gerichtsstandsvereinbarung / Erfüllungsort / Salvatorische Klausel

8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung.
8.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
8.3 Für unsere Lieferung gilt, dass Erfüllungsort Herford ist.
8.4 Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehung von unseren Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch den Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu ermitteln.
8.5 Die Abtretung von Ansprüchen, die unseren Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.
8.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ganze oder teilweise unwirksame Regelungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommen.